„Freunde und Förderer der Mittelschule Schnaittach e. V.“

 

91220 Schnaittach, Simonshofer Str. 57

 

Tel.: 09153 / 8497      Fax: 09153 - 923838       E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)    Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Mittelschule Schnaittach e. V.“

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Schnaittach und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Hersbruck eingetragen werden.

(3)    Vereinsanschrift ist die Schulanschrift der Mittelschule Schnaittach.

 

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Aufgabe des Vereins ist es, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Mittelschule Schnaittach zu unterstützen und Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Begabungen, Fähigkeiten und der körperlichen, sozialen und intellektuellen Entwicklungen zu fördern.

Dies geschieht insbesondere durch:

>  Planung und Durchführung von Veranstaltungen auf der Grundlage einer aktiven und eigenverantwortlichen Teilnahme am sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und beruflichen Leben.

>  Bereitstellung von Lehr-, Lern- und Organisationsmitteln sowie von Mitteln zur

Ausstattung und Erhaltung des Schulgebäudes und -geländes.

>  Förderung von Partnerschaften mit in- und ausländischen Schulen.

>  Förderung von Partnerschaften mit regional ansässigen Firmen und Institutionen zur Berufsfindung und –ausbildung.

>  Finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger und förderungswürdiger Schüler/innen und Schüler, nach Vorschlag durch die Klassenleitung und Befürwortung durch die Schulleitung, bei schulischen Veranstaltungen und Klassenfahrten.

Die Klassenleitung formuliert einen Vorschlag hinsichtlich Inhalt und Umfang.

>  Mithilfe bei der alltäglichen Praxis des Lehrens und Lernens.

>  Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule unter Einbeziehung jetziger und ehemaliger Schülerinnen und Schüler und Mitarbeiter.

(3)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder, einschließlich des Vorstands des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als

Mitglieder außer evtl. Auslagenersatz keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen

Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.

(2)    Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich.

(3)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller gegenüber nicht begründet werden.

(4)    Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an, welche bei Eintritt dem

Mitglied auszuhändigen ist.

(5)    Die Mitgliedschaft endet:

-    mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung des Unternehmens / der Institution.

-    durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.

-   durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.

(6)    Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Im Einzelfall kann der Vorstand eine hiervon abweichende Regelung treffen.

(7)    Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands bei Verstößen gegen die Satzung, Ziele und Interessen des Vereins oder wenn das Mitglied mit den Mitgliedsbeiträgen mehr als ein Jahr im Verzug ist. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit einfachem Brief zuzustellen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann - innerhalb einer Frist von einem Monat ab

Zugang - schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden.

Berufungsinstanz ist die nächste Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,

unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.

(8)    Mit ihrem Beitritt erklären die Mitglieder ihr Einverständnis mit der Nennung ihres Namens im Zusammenhang mit Zwecken des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben Vereinsmitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge bzw. auf anteilige Auszahlung des Vereinsvermögens.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1)    Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. März eines Kalenderjahres im Voraus zu bezahlen. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung für das jeweils nächste Geschäftsjahr. Sie kann den Beitrag für bestimmte Personengruppen ermäßigen.

(2)    Im Jahr des Eintritts ist unabhängig vom Eintrittsdatum der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

(3)    Zuständig für Beitragsregelungen in besonderen Fällen ist der Vorstand.

(4)    Allgemeine Vereinsausgaben sind aus den Beiträgen zu decken. Es darf jedoch niemand durch unrechtmäßige oder überhöhte Verwaltungsausgaben oder sonstige Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Nach Zuerkennung der Gemeinnützigkeit der vorliegenden Satzung sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an den Verein steuerlich absetzbar.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

>   der Vorstand,

>   der Fachbeirat

>   die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus insgesamt 5 Personen:

- dem 1. Vorsitzenden,

- dem 2. Vorsitzenden,

- dem Schatzmeister,

- dem Schriftführer,

 - einem zusätzlichen Vereinsmitglied für besondere Aufgaben

(2)    Bei allen Wahlämtern gelten nebeneinander die männliche und die weibliche Form der Benennung.

> Der Vorstand wird durch den Fachbeirat (siehe § 8) unterstützt und beraten.

(3)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Der 2. Vorsitzende übt seine Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur aus, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Bei Rechtsgeschäften über 2.000,00 € - in Worten: zweitausend - ist im Innenverhältnis die

Zustimmung beider Vorsitzenden erforderlich.

(4)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Er leitet den Verein nach den Richtlinien der Satzung und den Beschlüssen der Mitglieder- versammlung. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.

(5)    Der Vorstand legt jeweils der ersten Mitgliederversammlung im Jahr den Tätigkeitsbericht, den Vorjahresabschluss sowie die Jahresplanung vor.

(6)    Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereins- mitglieder ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf dieser nächsten Mitgliederversammlung ist für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Nach- folger zu wählen.

 

§ 8 Fachbeirat

(1)    Der Fachbeirat nimmt an allen ordentlichen Vorstandsitzungen teil.

(2)    Mitglieder im Fachbeirat sind:

- ein/e Vertreter/in der Schulleitung

- ein/e Vertreter/in des Elternbeirates

- der/die jeweils aktuell gewählte Verbindungslehrer/in zur Schülermitverantwortung

- evtl. weitere berufene Mitglieder

(3)    Der Fachbeirat ist beratendes Mitglied des Vorstandes

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)    In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr statt. Diese ist öffentlich und wird vom 1. Vorsitzenden mit Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung - mindestens 14 Tage im Voraus per E-Mail oder Bekanntgabe in den Nürnberger Nachrichten respektive Pegnitzzeitung einberufen. Die Einladung kann auch persönlich ausgehändigt werden.

(2)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

> Wahl der Vorstandsmitglieder

> Wahl der Kassenprüfer

> Festsetzung des Jahresbeitrags

> Aussprache über den Tätigkeitsbericht des Vorstands

> Aussprache und Genehmigung der Jahresplanung

> Entlastung des Vorstands

> Beschlussfassung über Satzungsänderungen

> Beschlussfassung über Einsprüche ausgeschlossener Mitglieder

(3)    Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

Diese müssen dem Vorstand schriftlich spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Anträge auf Satzungsänderung sind so rechtzeitig zu stellen, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden können.

(4)    Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

Bei der Wahl des Vorstands bzw. während der Aussprache und Abstimmung über die Entlastung des Vorstands übernimmt ein/e dafür gewählte/r Versammlungsleiter/in diese Aufgabe.

(5)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(6)    Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung behandelt werden. Der Antrag muss von mindestens einem Drittel aller Mitglieder oder von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder unterzeichnet sein und mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein- gereicht werden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Annahme einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7)    Über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(8)    Für Kassen- und Bestandsprüfungen wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassen- prüfer/innen auf drei Jahre.

Kassenprüfer/innen können keine Mitglieder des Vorstands sein. Es ist ihre Aufgabe, auch Fragen der Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in ihre Prüfungen einzubeziehen. Die Kassenprüfer/innen erstatten auf jeder ersten Mitgliederversammlung im Jahr Bericht über

das Ergebnis der Kassenprüfung und geben eine Empfehlung für die Entlastung des Schatzmeisters.

(9)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen oder auf Beschluss des Vorstands, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 

§ 10 Sach- und Geldspenden

(1)    Zur Entgegennahme von Sach- und Geldspenden ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.

Die Übernahme ist mit dem betreffenden Datum schriftlich zu dokumentieren und in den Rechenschaftsbericht des Vorstands aufzunehmen. Über die Spende ist eine Quittung auszustellen.

(2)    Sach- und Geldspenden werden Teil des Vereinsvermögens.

 

§ 11 Vermögensverwertung bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Schulverband der Mittelschule Schnaittach, der es unmittelbar und ausschließlich für schulische Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Ausschluss von Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die sich gegen die Unabhängigkeit des Vereins richten bzw. seine

Gemeinnützigkeit einschränken können, sind ausgeschlossen.

Die vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 30. Januar 2012 beraten und durch die Gründungsmitglieder angenommen. Änderungen gemäß Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. April (§9 Abs. 1) sind eingearbeitet

 

Schnaittach, 17. Mai 2012

1. Vorsitzender


 

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